Kreuzfahrten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Wen wundert´s da, dass mit diesem zunehmenden Angebot von Seereisen auch die Anzahl der unzufriedenen Seefahrer zunimmt. Unzufriedenheit bei einem Kreuzfahrer ist allerdings nicht mit einem Reisemangel gleichzusetzen. So handelt es sich beispielsweise um einen Reisemangel, wenn die tatsächliche Fahrt nicht den vertraglichen Vereinbarungen beziehungsweise den Angaben im Katalog entspricht. Der Gast muss schon wissen, ob und in welchem Umfange beispielsweise Geräusche in der Kabine, Routenänderungen, Unfälle, technische Defekte, Servicemängel, verlorene Koffer… zu Minderungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Ist sich der Gast unsicher, ob der von ihm empfundene Reisemangel tatsächlich auch nach dem Reiserecht ein solcher ist, sollte er auf alle Fälle einen Fachanwalt für Reiserecht aufsuchen, damit berechtige Ansprüche auch erfolgreich durchgesetzt erden können.
Besonders wichtig ist für jeden Teilnehmer an einer Kreuzfahrt die eigene Informationspflicht. So muss ein Mangel auf dem Schiff unverzüglich dem zuständigen Reiseleiter angezeigt werden, damit dieser eventuell Abhilfe schaffen kann. Kann der beanstandete Punkt nicht behoben werden, muss der Gast nach der Heimreise innerhalb eines Monats die Ansprüche beim Veranstalter geltend machen.
Für schlechtes Wetter oder/und starken Seegang ist der Veranstalter ebenso wenig verantwortlich als auch für die schiffstypischen Geräusche. Sie stellen lediglich eine reine Unannehmlichkeit dar. Ein Reisemangel, der eine Minderung des Preises rechtfertigen kann, liegt nur vor, wenn der Lärm – etwa wegen eines Defektes – über den Normalpegel hinausgeht. Dem Kreuzfahrtanbieter kann auch die Beeinträchtigung durch den Seegang nicht zur Last gelegt werden.
Fehlen auf dem Kreuzfahrtschiff die zugesagten Einrichtungen – der Pool ist nicht benutzbar, es gibt keine deutschsprachige Reiseleitung, die Klimaanlage funktioniert nicht … – liegt durchaus ein Reisemangel vor.
Wenn das Kreuzfahrtschiff von der vertraglich vereinbarten Reiseroute abweicht, dadurch verschiedene Destinationen nicht angelaufen werden können und auch Landausflüge ausfallen, hat der Gast durchaus beste Chancen, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Gelangt das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis
pro Reisetag gemindert werden.
Für den Schiffsarzt haftet nicht der Reiseveranstalter. Der Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Reiseunternehmens, sondern wird selbständig tätig.
Gäste können den Reisepreis auch nicht mindern, wenn mitreisende Gäste sich nicht zu benehmen wissen und unliebsam auffallen.
Genauso wie bei jeder anderen Reise auch, gilt bei Kreuzfahrten, dass ausdrücklich Beworbenes auch als Leistung erbracht werden muss.
Die ehemalige Pacific Dream wird derzeit komplett umgestaltet und revoviert. Ab 2012 wird sie dann als L´Horizon das Angebot von Croisieres de France verstärken. Die L`Horizon ist 207 Meter lang, 29 Meter breit und bietet 1534 Gästen und 640 Crewmitgliedern Platz.
Im Fokus der Renovierungsarbeiten steht vor allem das Innere des Schiffes. Völlig umgestaltet werden beispielsweise die Kabinen. Das Hauptrestaurant wird sich nach den Umbaumaßnahmen den Gästen in intimer Atmosphäre präsentieren können. Der Außenpool erhält eine Bar.
